Der Verein trägt den Namen „Fotofreunde Östringen“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintrag in das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Östringen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein fördert und betreibt die Amateurfotografie. Er führt insbesondere Clubabende, Bildbesprechungen, Vorträge, Fotoausflüge und sonstige Aktionen durch, vermittelt Anfängern Kenntnisse und pflegt Kontakte zur Öffentlichkeit. An den Veranstaltungen des Vereins können auch Nichtmitglieder als Gäste teilnehmen.
Mitglieder können alle zur Mitarbeit bereiten Freunde der Fotografie sein oder werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung des Mitglieds und die Aufnahmebestätigung des Vereins. Mit dem Beitritt wird diese Satzung anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Kündigung des Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Verein. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig mit einer Frist von sechs Wochen.
Bei Bedarf können eine Jugendabteilung eingerichtet und Ausschüsse für besondere Angelegenheiten gebildet werden.
Vereinseigene Geräte und Gegenstände sowie das Studio können den Mitgliedern unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Nutzungsberechtigt sind nur die Mitglieder, die im vorausgegangenen Jahr aktiv am Vereins- leben teilgenommen haben, z. B. durch Abendgestaltung, Arbeitseinsatz, Mitarbeit bei der Fotobörse, Bildvorlage u. Ä. Die Zahlung eines oder mehrerer Jahresbeiträge reicht nicht aus. Die Überlassung und die Festlegung der Überlassungsdauer erfolgt durch den Gerätewart. Die Geräte und Gegenstände sind vom Nutzer pfleglich zu behandeln und bei Ablauf der Nutzungsdauer an den Gerätewart zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe schuldet der Nutzer dem Verein eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtlich tätige Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung in den „Östringer Stadtnachrichten“ und durch schriftliche Einladung bei auswärtigen Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Sie beschließt über
Soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt, entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser entscheidet dann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Sitzungsverlauf wird eine Niederschrift gefertigt, die vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grunds schriftlich verlangt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Gerätewart und zwei Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassierer Buch.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann benennen, der bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt ist.
Der Verein wird von dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist festgelegt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Ausschlussantrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich.
Liquidatoren sind der erste und der zweite Vorsitzende.
Östringen, den 30. März 2012